Der Leiter der Kesb Linth verlangte vom St.Galler Kesb-Amt die Prüfung von vier Kesb-Fällen, über die die Obersee Nachrichten geschrieben hatten. Die Prüfung nahm die Amtschefin gleich selbst vor. Sie konferierte mit der Kesb-Führung in vertraulicher Nähe («Liebe E., lieber W.»), redete umgekehrt aber mit den Kesb-Betroffenen kein Wort.
Heraus kam ein Gefälligkeitsbericht für die Kesb, der mit Falschaussagen gespickt war. Am augenscheinlichsten zeigte sich das im Fall «Stillverbot». Darin hatte die Kesb Linth der Mutter Pia Gmür befohlen, ihr neun Monate altes Baby abzustillen. Dies, damit sie es danach auf Anweisung der Kesb jedes Wochenende ihrem Ex-Freund ins Bündnerland hätte geben können.
Gerichte segneten abstrusen Befehl ab
Die Kesb schrieb dazu in ihren Beschluss, die Aufenthalte im Bündnerland von Samstag 16.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr lägen «klar im Interesse» des Babys. Woher die Kesb das wissen wollte, bleibt ihr Geheimnis.
Als die Mutter gegen diesen abstrusen Befehl Einsprache erhob, beugte sich zuerst die St. Galler Verwaltungsrekurskommission (VRK) über den Fall – und danach das St.Galler Kantonsgericht. Beide Gerichte deckten die Kesb. «Das nächtliche Abstillen» sei nicht das Ziel, sondern «eine hinnehmbare Begleiterscheinung» des Kesb-Befehls gewesen, argumentierten sie.
Säugling soll Verwandtschaft geniessen
Mit dieser administrativen Fiktion wurden die Interessen des Kindes missachtet. Diese bedenkliche Tatsache wird nicht besser, wenn dieselben Richter, die damals die Kesb statt das Kind schützten, nun im Kesb-Prozess gegen die Obersee Nachrichten schrieben, der Kesb-Befehl habe auf dem neuen Sorgerecht basiert.
Wer den damaligen Kesb-Beschluss liest, staunt nur noch. Die Kesb schrieb zum Beispiel, nach der Ankunft des Babys beim Vater im Bündnerland bleibe dem Säugling «bis zum Schlafengehen genügend Zeit», sich dort zurecht zu finden. Den ganzen Sonntag könne das Baby «dann ausgeruht den Vater und allenfalls dessen Verwandtschaft geniessen» und kehre «entsprechend ausgeruht zur Mutter zurück». Beleg 6
So viel Weltfremdheit schockierte die Mutter. Sie erhob gegen den Kesb-Beschluss Einsprache. Und die Obersee Nachrichten schrieben darüber. Deshalb musste das kantonale Kesb-Amt diesen Fall untersuchen.
Falschaussagen im «Prüf»-Bericht
Und was schrieb die St.Galler Kesb-Amtsleiterin dazu in ihren Bericht? Kurz gesagt: Erschreckend viel Falsches.
Im Amtsbericht steht zum Beispiel, die Kesb-Linth habe «die Regelung» zu den Auswärts-Übernachtungen mit der Mutter Pia Gmür «entworfen». Sie sei damit einverstanden gewesen, habe dann aber eine Fachmeinung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) eingeholt.
Das war falsch. Richtig war: Als die Mutter das Schreiben von der Kesb zu den Auswärts-Übernachtungen ihres Babys zugemailt bekam, schrieb sie der Kesb noch am selben Tag zurück: «Mit dem Anhörungsprotokoll bin ich NICHT einverstanden…» Laut dem von der Kesb eingeholten Gutachten dürfe das Kind erst nach dem 4. Lebensjahr dem Vater zur auswärtigen Übernachtung gegeben werden. Beleg 7
Es war die Kesb, nicht die Mutter
Falsch war auch die Aussage im Amtsbericht, die Mutter habe «eine Fachmeinung» zum Besuchsrecht eingeholt. Es war die Kesb selbst, die eine solche eingeholt hatte. Und darin stand klipp und klar, das Baby dürfte erst ab 4 ½ Jahren zum Vater zur Auswärts-Übernachtung gegeben werden. Beleg 8
Der Kesb-Leiter hatte diesen Bericht visiert, ihn aber missachtet. Obendrein erdreistete sich die Kesb dann noch, der Mutter den übergangenen Fachbricht mit 2'000 Franken zu verrechnen. Beleg 9
Gegen das Kindeswohl
Im Bericht der St.Galler Amtsleiterin stand weiter falsch, der kantonale Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) habe zum Besuchsrecht des Vaters keine Meinung abgegeben. Richtig war: Die Oberärztin und die Psychologin des Dienstes schrieben der Kesb in einem Brief, ihr Beschluss sei «nicht im Interesse des Kindeswohls». Auswärts-Übernachtungen vor vierjährig würden für das Kind «Stress» bedeuten und könne seine «Bindungssicherheit gefährden». Beleg 10
Die heile Welt der Kesb
Zum Schluss bot der Kesb-Leiter die Oberärztin zum Gespräch auf. Er warf ihr vor, sie sei ihm «in den Rücken gefallen». Er erwäge, ihren kantonalen jungendpsychiatrischen Kinder-Dienst künftig «von jeglicher Gutachtertätigkeit» auszuschliessen». Beleg 11
Kein St.Galler Gericht störte sich an solchem Gebaren. Im Gegenteil, die Gerichte stützten die Kesb. Und das kantonale Kesb-Amt schrieb dazu seinen mit Falschaussagen gespickten Gefälligkeitsbericht. Und der Stadtrat leitete auf dieser miefigen Basis die Klage gegen die damals von mir geführte Zeitung ein.
Wer zur Kesb schreibt, lebt gefährlich.