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Herisau
17.06.2023

Motion der GPK des Einwohnerrates Herisau

Bei der Gemeindekanzlei ist von der Geschäftsprüfungskommission des Einwohnerrates, zuhanden des Büros des Einwohnerrates, eine Motion «Offenlegung der Interessenbindungen (Gemeinderat) und Unvereinbarkeit im Vollamt (Gemeindepräsidium)» eingegangen.

Die Mitglieder der GPK des Einwohnerrates Herisau:

Im Rahmen unserer Arbeit als GPK haben wir festgestellt, dass im Geschäftsreglement des Einwohnerrats SRV 13 (1.Juni 2012) in Artikel 19 die Offenlegung der Interessenbindung wie folgt reglementiert ist: «Die Ratsmitglieder legen vor Amtsantritt ihre interessenbindungen und Erwerbstätigkeiten in einem durch die Gemeindekanzlei laufend nachzuführenden Register offen. Das Register ist öffentlich.» Ebenso haben wir festgestellt, dass im Organisationsreglement des Gemeinderates SRV14 (17. Oktober 2007) kein entsprechender Artikel vorhanden ist.

Die GPK empfiehlt das Geschäftsregiement des Gemeinderates SRV 14 dahingehend anzupassen, dass Gemeindepräsident/-präsidentin und Gemeinderäte/Gemeinderätinnen analog zum Einwohnerrat ihre Erwerbstätigkeiten und Interessenbindungen öffentlich einsehbar offenlegen müssen. Sämtliche Mitgliedschaften sowie Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften (daher allen privat- und öffentlich-rechtlichen Gesellschaftsformen, Vereinen, Parteien und Organisationen) sind offenzulegen. Dabei ist es unerheblich, ob die Körperschaft regional oder nur lokal tätig ist, wie hoch ihre Kapitalsumme ausfällt, ob eine Entschädigung ausgezahlt wird oder nicht, wie ihre Rechtsform lautet oder welche politische Bedeutung die Körperschaft hat. Diese Offenlegungspflicht soll auch für die Mandate in direktem Zusammenhang mit dem Amt oder als Delegierte/r des Gemeinderates gelten.

Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG; bG$ 142.12) vom 29.11.2004 (Stand 01.01.2016) definiert zudem in Artikel 8 welche Aufgaben oder Stellungen für Mitglieder des Regierungsrates, welche im Vollamt tätig sind, unvereinbar sind. Die GPK empfiehlt das «Vollamt» Gemeindepräsidium bezüglich Unvereinbarkeit analog zu oben genanntem Artikel ebenfalls im Gemeinderatsreglement rechtlich zu definieren und allfällige Ausnahmen zu benennen.

Antrag

Der Gemeinderat wird beauftragt, dem Einwohnerrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Ergänzung des Verwaltungsorganisationsreglementes/Geschäftsreglementes des Gemeinderates [Organisationsreglement; SRV 14) um einen Artikel bezüglich Offenlegung der interessenbindung und einen Artikel bezüglich Unvereinbarkeit im «Vollamt» (Gemeindepräsidium) enthält.

GPK des Einwohnerrates Herisau