Das neue Energie- und Klimakonzept 2025-2035 der Gemeinde Herisau legt das konkrete Ziel zur Reduktion der Treibhausgas-Emissionen fest. Dieses basiert auf dem gesetzlich verankerten Klima- und Innovationsgesetz. Die Gemeinde Herisau plant, bis spätestens 2050 das Ziel Netto-Null auf Gemeindegebiet zu verwirklichen. Die Gemeindeverwaltung soll dieses Ziel schon 2040 erreichen.
Herisau erhält neues Energie- und Klimakonzept
Kantonal und national eingebettet
Das Energie- und Klimakonzept wurde partizipativ entwickelt, ist kompatibel mit den Strategien von Bund und Kanton und macht den Beitrag der Gemeinde sichtbar. Es stützt sich auch auf das bestehende Energiekonzept 2017-2025 und führt bisherige und laufende Erkenntnisse zusammen, etwa aus dem Masterplan Energie, der Machbarkeitsstudie Elektromobilität und der Photovoltaik-Strategie. Damit setzt die Gemeinde Herisau, die seit 2002 das Label Energiestadt trägt, ihre lange Tradition zum Schutz von Mensch und Natur fort.
31 Massnahmen
Entsprechend wurden im Rahmen des Konzepts 31 priorisierte Massnahmen definiert, die die Schwerpunkte Gebäude, Mobilität und Kapitalgüter abdecken. Den Massnahmen zu Grunde liegt eine Analyse des Ist-Zustandes. So wurde für das Basisjahr 2023 eine Treibhausgas-Bilanz für das Gemeindegebiet und separat für die Gemeindeverwaltung erstellt.
Die 31 Massnahmen werden durch die Gemeinde selbst, in Koordination mit weiteren Akteuren oder mit Unterstützung Dritter umgesetzt. Für jede Massnahme besteht eine Kurzbeschreibung mit konkreten Handlungsschritten, dem energetischen und finanziellen Sparpotenzial, den Investitionskosten und einem geeigneten Indikator zur Fortschrittsmessung. Der Stand der Umsetzung wird durch ein laufendes Monitoring überprüft. Droht ein Ziel verfehlt zu werden oder ändern sich die Rahmenbedingungen, können Massnahmen frühzeitig angepasst oder neu priorisiert werden. Mit dem Beschluss des Gemeinderats werden noch keine finanziellen Mittel gesprochen.
Die Umsetzung der Massnahmen erfolgt im Rahmen der bestehenden finanziellen Kompetenzen des Gemeinderats, des Einwohnerrats und – wo erforderlich – der Stimmbevölkerung.