Das Bundesrecht bestimmt, dass die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen gewähren. Appenzell Ausserrhoden regelt die individuelle Prämienverbilligung (IPV) im EG zum KVG. Das derzeit gültige Gesetz stammt aus dem Jahre 2017.
Der Regierungsrat strebt eine Revision des kantonalen IPV-Systems an, um es flexibler auszugestalten und einem grösseren Kreis von Versicherten Unterstützung zu ermöglichen. In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass das bestehende Modell an seine Grenzen stösst. In Appenzell Ausserrhoden werden pro Kopf deutlich höhere Beiträge an individueller Prämienverbilligung ausgerichtet als im Schweizer Durchschnitt – gleichzeitig profitieren jedoch weniger Personen von dieser Entlastung.
Der Regierung hat den Entwurf des teilrevidierten Gesetzes im April zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Die Auswertung zeigt, dass das Ziel, die finanziellen Mittel breiter zu verteilen und das System flexibler zu gestalten, grundsätzlich begrüsst wird. Auch die Schaffung der Grundlagen für die Umsetzung der neuen Bundesvorgaben des indirekten Gegenvorschlags zur «Prämien-Entlastungs-Initiative» wird bejaht.
Teilweise wurde Kritik an der Kompetenzverteilung zwischen Regierungsrat und Kantonsrat geäussert. Der Regierungsrat hält an seinem Vorschlag fest. Er soll den anrechenbaren Teil der Richtprämie sowie der Einkommens- und Vermögensobergrenzen festlegen können. Die Festsetzung des Sozialziels für den Kanton bleibt in der Kompetenz des Kantonsrats und wird neu mindestens alle vier Jahre definiert.
Vereinzelt wurde eingebracht, das heutige Antragssystem für den Anspruch auf IPV zu ändern sei. Der Regierungsrat sieht davon ab, da er der Ansicht ist, dass das gegenwärtige System einfach gestaltet sei.
Für Appenzell Ausserrhoden hat die vorgeschlagene Änderung des EG zum KVG keine finanziellen Auswirkungen. Die vorhandenen Mittel sollen effektiver eingesetzt und verteilt werden. Lediglich der indirekte Gegenvorschlag des Bundes könnte in den nächsten Jahren – je nach Entwicklung der Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung – dazu führen, dass der Kanton seine Beiträge für die IPV kontinuierlich anheben muss.
Der Regierungsrat hat das teilrevidierte Gesetz nun zuhanden des Kantonsrates verabschiedet.